Die Klage des österreichischen Schlagersänger Andreas Gabalier gegen Konzerthaus-Chef Matthias Naske ist in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Wien abgewiesen worden. Das Gericht hat die Entscheidung des Handelsgerichts Wien bestätigt, wonach die Aussagen von Naske über Gabalier in einem Interview durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Naskes Aussage, er hätte Gabalier im Konzerthaus nicht auftreten lassen, denn man müsse wissen, wer Gabalier sei und wofür er stehe, und das Konzerthaus treffe auch gesellschafts- und kulturpolitische Aussagen, seien als Werturteile zulässig. Sie könnten auf Äußerungen Gabaliers « zu gesellschaftlich relevanten Themen bezogen » werden, « was unter anderem seine Ablehnung der Berücksichtigung ‘großer Töchter’ in der österreichischen Bundeshymne betrifft », so das OLG.

Anhängig ist jetzt noch die Klage, die Gabaliers Tonstudio Stall-Records gegen das Konzerthaus und Naske eingebracht hat. Naskes Aussagen seien « herabsetzend », Gabalier werde in die rechte Ecke gerückt, was wirtschaftlichen Schaden zur Folge habe, heißt es in dieser Klage. Einen Antrag auf Einstweilige Verfügung hat das Handelsgericht bereits abgewiesen.

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