Die Europäische Kommission hat eine Änderung der EU-Verordnung 865/2006 angekündigt, welche den innergemeinschaftlichen Handel mit Elfenbein, außer in einigen sehr spezifischen Fällen, wozu der Handel mit Musikinstrumenten zählt, verbietet.
Diese Ausnahmeregelung ist das Ergebnis der gemeinsamen Bemühungen von Berufsorganisation der Musikwelt, FIM, Pearle, CSFI und CAFIM (Vertreter der Geigen- und Instrumentenbauer), um dafür zu sorgen, dass die Maßnahmen zur Beendigung der Elefantenwilderei keine unangemessenen Auswirkungen auf den Verkauf, den Erwerb oder vor allem auch die Reparatur von Musikinstrumenten haben. Bei strenger Anwendung stellt diese Ausnahme nämlich kein Risiko für bedrohte Arten dar, wie die Kommission einräumt.
Laut einer Mitteilung der der Musikervereinigung FIM stellen die neuen Regeln eine Weiterentwicklung, insbesondere in den folgenden Punkten, dar:
– Der Handel mit Gegenständen, die bearbeitetes Elfenbein enthalten, mit Ausnahme von Musikinstrumenten oder deren Zubehör, welche Elfenbein enthalten und vor 1975 (asiatischer Elefant) oder 1976 (afrikanischer Elefant) rechtmäßig erworben wurden, ist verboten, sofern es sich nicht um Musikinstrumente handelt, die ausschließlich zu dekorativen Zwecken dienen. Das Instrument muss also ‘kürzlich’ gespielt worden sein – ein Konzept, das noch einiger Klärung durch die Kommission bedarf.
– Rechtmäßig erworbene Lagerbestände an Rohelfenbein dürfen weiterhin für den Ersatz von Elfenbeinteilen bei Instrumenten verwendet werden, die vor 1975/1976 hergestellt wurden. Dagegen ist die Herstellung neuer Instrumente aus diesen Beständen nunmehr untersagt.
– Für sogenannte ‘antike’ Instrumente (vor 1947) ist eine CITES-Bescheinigung erforderlich, während sie bisher davon ausgenommen waren.
Umfassende Informationen über die für Musikinstrumente geltenden CITES-Bestimmungen sind im FIM-Pearle*-Leitfaden zu finden.
https://www.fim-musicians.org/de/fim-pearle-guide-to-cites/